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Die Behörden der deutschen Wiedergutmachungsstellen haben ein sehr schwieriges Amt. Handelt es sich doch in ihrem Fall um die Wiedergutmachung körperlicher und auch fast immer seelischer Schädigungen, die unter dem Naziregime geschehen sind.
Ich bin mir darüber im klaren, daß es häufig sehr schwer ist, in derartigen Fällen Gutachten abzugeben, die den Geschädigten hinreichend zufriedenstellen. Des öfteren ist auch der Gutachter selber in Zweifel, ob er mit seiner Entscheidung in jeder Hinsicht den Tatsachen gerecht geworden ist. Einerseits hat er seine Verpflichtungen dem Staate gegenüber, andererseits ist es in vielen Fällen schwer, nur die objektiven Kriterien gelten zu lassen und die Entscheidung nicht durch affektive Strömungen zu beeinflussen. Der Gutachter sieht sich ja öfters Kranken gegenübergestellt, die durch ihre Erlebnisse so verbittert sind, daß sie nur ein Ziel vor Augen haben, nämlich die als feindlich erlebte Wiedergutmachungsstelle möglichst viel zahlen zu lassen. Von manchen Patienten, die bereits begutachtet worden sind, kann man hören, daß sie sich von dem betreffenden Arzt in affektiver, aggressiver Weise behandelt fühlten. Es ist naturgemäß hinterher schwer zu sagen, ob diese Meinung mit den objektiven Tatsachen übereinstimmt oder ob es sich um projektive Gedanken und Vorstellungen handelt. In anderen Fällen berichten die Kranken, daß sie von dem begutachtenden Arzt in einer milden und verständnisvollen Weise behandelt wurden.
Es ist zu verstehen, daß der Gutachter sich hier seiner eigenen Gegenübertragung deutlich bewußt sein muß. Mitunter wird hier auch die Projektion verdrängter Schuldgefühle dem Opfer der Gewalttaten gegenüber eine Rolle spielen, kann sich der betreffende Gutachter doch durch diesen Entlastungsmechanismus in wirksamer Weise von kollektiven Schuldgefühlen befreien. Damit sieht er den zu Begutachtenden schon in einer affektiv verzerrten Weise.
Über die Haltung des Geschädigten dem Gutachter gegenüber wäre vieles zu sagen. Ich ka