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Der das Werk abschließende 2. Teil der 2. Hälfte enthält das die „ärztliche Beurteilung“ behandelnde vierte Kapitel, vom bis auf die Zusammenfassung bereits früher erschienenen Beitrag Bräutigams abgesehen (vgl. diese Ztschr., Band XV, Seite 835 ff.). W. Rasch eröffnet den Abschnitt über die „modernen Behandlungsmethoden“ mit einer vorzüglichen Erörterung der drei Aspekte „Krankheitsgefühl, Krankheitseinsicht und Behandlungswunsch“. Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht bedeutet „auf dem Gebiet des abnormen Sexualverhaltens eine besondere Form der inneren Auseinandersetzung, eine Möglichkeit zum Selbstverständnis, einen Motivationsprozeß. Die Maßstäbe werden dabei von einem Bezugssystem gewonnen, das außerhalb des abnormen Tuns liegt, oder die auf den eigenen Zustand erfolgende Reflexion wird selbst zu einem Teil des Krankheitsgeschehens.“ Im übrigen „sind die verschiedenen Weisen der Stellungnahmen gegenüber der eigenen Abnormität geeignet, die ärztliche Funktion gleichsam als Negativbild ansichtig werden zu lassen, und auch, daß sie nicht wesentlich darin liegen kann, einem landläufigen Normanspruch Geltung zu verschaffen. Faßt man unter diesem Blickwinkel noch einmal die Gruppe derer ins Auge, bei denen das abnorme Sexualverhalten ohne Disharmonie und Störung des übrigen Lebens einhergeht, kann verstanden werden, daß hier weder Krankheitseinsicht noch Wunsch nach ärztlicher Behandlung zu erwarten sind. In Umkehrung eines vielfach fälschlich verwandten Begriffes ließe sich von ihr auch als Gruppe der ‚latenten Normalen‘ sprechen.“ Rasch hat ferner die körperlichen Behandlungsverfahren (Sexualhormone, Kastration) dargestellt und die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit diskutiert. Er wird der Kompliziertheit der letzteren voll gerecht. „Der gutachtlich tätige Arzt sieht sich … der Notwendigkeit gegenüber, sich noch mit Krankheitsbegriffen auseinanderzusetzen, die unter Denkgesetzen anderer Wissenschaften vorkonzipiert wurden; die von ihm erarbeiteten Bef