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Der Leser mag über diese Fragestellung erstaunt sein. Ich selber habe sie noch in keinem Lehrbuch der Psychiatrie oder Konstitutionspathologie abgehandelt oder gar beantwortet gesehen, und trotzdem handelt es sich hier um eine Frage von großer praktischer Bedeutung, wie ich es im folgenden auseinandersetzen will.
Es mag nicht allen Psychiatern bekannt sein, daß sich innerhalb der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten eine Art heimlicher (oder nicht so heimlicher) Fehde zwischen manchen amerikanischen Psychiatern und manchen deutschen Gerichten abspielt. Die Fehde wiederholt sich in fast monotoner Weise, wenn ein hier in den Vereinigten Staaten lebendes Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungen, gewöhnlich jemand, der beträchtliche Zeit in Konzentrationslagern verbracht hatte, Wiedergutmachungsansprüche für nervöse Leiden, die auf keiner körperlichen Ursache beruhen, erhebt. Der Vorgang, soweit er zu meiner Beobachtung gekommen ist, spielt sich folgendermaßen ab: Der vom Deutschen Konsulat zugezogene Psychiater erklärt das Leiden als nicht durch die Verfolgung, sondern durch Anlage bedingt. Das Gericht stimmt mit dem Psychiater überein. Der Antragsteller beruft und wird wieder abgewiesen. Die klagende Partei wird hier in Amerika meistens von einer für diese Zwecke gegründeten Wohlfahrtsorganisation (United Restitution Organisation, abgekürzt URO) beraten. Klage und Berufung hängen oft von dem Gutachten des von dieser Organisation zugezogenen Psychiaters ab. So geschieht es fast regelmäßig, daß die Akte des Antragstellers ein oder mehrere Gutachten enthält, die die Anlagebedingtheit des Leidens behaupten und ebenso viele, die für Verfolgungsbedingtheit eintreten. Auch findet man regelmäßig ein Gutachten, das von einem deutschen durch das Gericht berufenen Obergutachter verfaßt wurde, der sich fast regelmäßig der Ansicht des Konsularvertrauensarztes anschließt. Der Ablauf fängt an, recht monoton zu werden. Es ist vor