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Titel und Themenkreis dieses Heftes, das 13 Vorträge unter dem Leitthema „Die Zusammenarbeit zwischen Richter und Sachverständigen bei Persönlichkeitsuntersuchungen“ wiedergibt, werden kaum jeden unserer Fachkollegen für die Lektüre einnehmen. Der forensisch rätige und tiefenpsychologisch orientierte Arzt sollte aber nicht darauf verzichten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich über die gegenwärtige Meinung der Experten anderer Fachrichtungen zum Wert oder Unwert der Psychoanalyse und verwandter Lehrmeinungen in foro und in der Strafvollzugspraxis zu unterrichten. Das folgende Referat beschränkt sich daher auch auf diese Perspektive.
Man wird zunächst vermerken dürfen, daß kaum einer der Autoren sich der Diskussion um den Nutzen der gutachterlichen Verwertung tiefenpsychologischer Ansichten entzieht, und daraus schließen können, daß in den Gerichtssälen mehr davon die Rede ist, als man als forensischer Praktiker gewöhnlich erlebt. Pro und Kontra scheinen sich—und das erstaunt besonders—nahezu die Waage zu halten. Leferenz (Das Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigen) zwar sieht „eine echte Gefahr in der fortschreitenden Psychologisierung des Strafverfahrens“, zu dem, wie er (wohl zu Recht) meint, die Psychoanalyse den Anstoß gegeben hat, weil die Zurückführung charakterlicher Abnormitäten und auch solcher, die zur Kriminalität führen, den Weg zur Exkulpierung eines Täters naturgemäß verkürze, und Stransky (Ziele und Grenzen des psychiatrischen Sachverständigen) hält „die Vertiefung in triebmechanistische Betrachtungen und Deutungen für bedenklich“, weil sie den Gutachter als Verfechter eines fehlangebrachten „alles verstehen, heißt alles verzeihen“ erscheinen lassen könnte, was wiederum mit seiner Sachverständigenaufgabe unvereinbar sei. Er warnt außerdem davor, die Begutachtersituation zweckwidrig durch „junge und einigermaßen fanatisierte Anhänger der Psychoanalyse“ in eine Art psychotherapeutischer Behandlung umzufälschen, wodurch das Terrain für