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Es gibt wenige Gebiete ärztlicher Tätigkeit, die so undankbar sind wie die Begutachtung von Entschädigungsanträgen. Selbst wenn bei allen Beteiligten — Arzt, Antragsteller, entschädigungspflichtiger Behörde — guter Wille, Einsicht und Aufrichtigkeit vorhanden sind, was keineswegs selbstverständlich ist, hat sich bereits von vornherein zwischen Antragsteller und Gutachter eine Kluft aufgetan. Bewußt will der Antragsteller nur einen sachgerechten Schadensersatz. Unbewußt erwartet er jedoch noch darüber hinaus eine Art Wiedergutmachung, die auch dem „Unrecht“ Rechnung trägt, das ihm schicksalhaft mit der Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit angetan wurde und das sein Lebensglück so schwer beeinträchtigt hat. Es hieße am eigentlichen Problem vorbeigehen, wollte der Gutachter diese psychologisch nur allzu begreifliche geheime Erwartungshaltung mit dem bösen Schlagwort „Begehrungsvorstellungen“ einfach abtun. Sie hat nichts mit geheimen Täuschungsmanövern, geschweige denn mit Simulation zu tun. Sie gehört vielmehr zu den durchaus normalen Reaktionen des menschlichen Seelenlebens. Es liegt also in solchen Fällen beim Antragsteller normalerweise eine unbewußte Erwartungshaltung vor, aus der heraus ihm eine „nur“ sachgerechte gutachterliche Einschätzung der Krankheits-, Unfalloder sonstigen Schadensfolgen subjektiv als unzureichend erscheinen muß und die somit auch als nicht gerecht erlebt wird.
Dieser Eindruck wird dadurch verschärft, daß gleichzeitig noch andere irrationale Faktoren im Spiele sind. Wir müssen davon ausgehen, daß sich ein solcher Antragsteller durch das Erlittene wirklich fortdauernd beeinträchtigt fühlt, ganz gleich, ob seine Beschwerden körperlicher oder psychischer Natur sind, und auch ganz gleich, ob sie sich auf einen objektiv nachweisbaren Befund stützen können oder nicht. Wie sieht seine innere Wirklichkeit aus? Er spürt — so hat er es jedenfalls an sich selbst erfahren —, daß seine jetzigen Beschwerden seit einem bestimmten Unfall