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Im Jahre 1953 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesentschädigungsgesetz in Kraft getreten, das eine Rechtsgrundlage für die Wiedergutmachung, Rehabilitation und, falls möglich, Rückgliederung in die menschliche Gemeinschaft von durch die nationalsozialistische Verfolgung an Leib und Seele geschädigten Menschen geschaffen hat. Im Jahre 1963 — zehn Jahre nach dem Zustandekommen dieses Gesetzes — ist das genannte verdienstvolle Buch erschienen, um dessen Besprechung mich die Schriftleitung der „Psyche“ gebeten hat.
Bevor ich an die schwierige Aufgabe der Rezension herantrete, sei es gestattet, dem Leser zur Einführung in dieses apokalyptische Gebiet drei kurze Beispiele aus meiner eigenen Gutachterpraxis zu unterbreiten, die einige der hier gegebenen Schwierigkeiten ebenso dokumentarisch wie schlaglichtartig dartun mögen. Vor mir liegen drei Dokumente:
1. Die schriftliche Meinungsäußerung eines seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes bei einer deutschen Behörde tätigen ärztlichen Hauptgutachters, der über den gestörten psychischen Zustand einer Verfolgten schreibt: „…da erfahrungsgemäß psychische Beschwerden im Lauf der Jahre besser und nicht schlechter werden … “, sei ein Ansuchen um Wiedergutmachung unbegründet. Diese hauptgutachterliche Meinungsäußerung datiert aus dem Jahre 1963.
2. Das ausführliche Gutachten eines anderen, bei einer deutschen Auslandsamtsstelle tätigen Hauptgutachters, das sich mit den leib-seelischen Symptomen einer heute in Amerika lebenden adipösen Fünfzigerin beschäftigt. Diese Frau, die im Zuge der Rassenverfolgung ihre Eltern, alle Geschwister, Anverwandte und Freunde verlor und die die einzige Überlebende (gleichzeitig auch die jüngste) ihrer gesamten Familienaszendenz ist, konnte sich und ihre zwei Kinder fast bis zum Kriegsende dadurch am Leben erhalten, daß sie mit ihnen und mit ihrem Ehemann in die polnischen Wälder flüchtete, wo sie viele Monate hindurch in einer morastigen Waldgrube in halbtierähnlichem Zustande vegetierend