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„Die Psychologie nahm neben der Medizin schon immer einen breiten Raum in den ätiologischen Untersuchungen der Kriminologie ein. Hatte man die Bedeutung der psychologischen Faktoren für die Genesis der Kriminalität festgestellt, so konnte der Gedanke nicht ausbleiben, auch in der Therapie des Verbrechens psychologische Mittel einzusetzen“ — mit diesen Sätzen führt der Jurist Ralf Krüger in seiner Dissertation „Die psychotherapeutische Behandlung als Auflage und Weisung im deutschen Strafrecht“ an die Problematik heran, die die Psychotherapie in das Straf recht (und nicht nur dort) hineinträgt. Alexander und Staub konfrontieren das Schuldstrafrecht und seinen Kernbegriff, die Eigenverantwortlichkeit, mit der psychoanalytischen Verbrechensauffassung von der Strafe als Therapie und der „praktischen Verantwortlichkeit“: Die Psychotherapie stellt die fundamentalen Fragen des Strafrechts in Frage. Aber auch im zukünftigen deutschen Strafrecht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das Schuldprinzip beibehalten werden; daher ist es nicht nur vom Standpunkt des geltenden Rechts her notwendig und verdienstvoll, einmal die Möglichkeiten psychotherapeutischer Behandlung im Strafverfahren zusammenzustellen und kritisch zu sichten.
Im geltenden Recht gibt es danach für den Richter folgende Möglichkeiten, eine psychotherapeutische Behandlung anzuordnen:
als Auflage bei einer Strafaussetzung zur Bewährung (d. h. der Verurteilte wird zunächst nicht ins Gefängnis eingewiesen), oder bei einer bedingten (vorzeitigen) Entlassung (aus dem Gefängnis);
bei Jugendlichen entweder als Weisung (d, h. eine Maßnahme in der Folge einer Straftat) oder als Auflage bei einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (Jugendgefängnis) oder als Auflage während eines Bewährungszeitraums, während dessen beurteilt werden soll, ob eine und welche Strafe für einen als schuldig verurteilten Jugendlichen sinnvoll und angemessen ist. Eine dritte Möglichkeit im Rahmen der Maßregeln der Sicherung und Besserung scheidet