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Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts haben einige für die Strafrechtsdogmatik richtungsweisende Arbeiten, wie etwa A. Löfflers Studien über die Schuldstufen, R. v. Hippels Willenstheorie und R. Franks Schuldlehre nachhaltigere Bereicherungen durch die psychologischen Erkenntnisse ihrer Zeit erfahren. Bis in die Gegenwart hinein ist das Kausaldenken in den Schuldbegriffen ein entscheidendes movens geblieben, das Verständnis für neue Denkkategorien (Dilthey, Husserl, Rickert) hat erst verhältnismäßig spät in Welzels finaler Handlungslehre Entsprechungen gefunden. Der Dualismus zwischen kausaler (Eliminieren des Schuldgedankens) und normativer, wertbezogener, auf Sein und Sollen ausgerichteter Betrachtungsweise klingt auch heute immer wieder in der Diskussion des Schuldproblems an. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehen Überlegungen über die Bewußtseinsformen des Vorsatzes im Strafrecht. Zahlreiche Expertisen der letzten Jahre haben die Unzulänglichkeit des dogmatischen Vorsatzbegriffes erwiesen und gezeigt, daß die rationalen Funktionen, auf die die tradierte Vorsatzlehre abstellt, in den psychischen Funktionen keineswegs immer eine entscheidende Rolle spielen. Juristischerseits hat man zunehmend erkannt, daß das „Daran-Denken“ in den als besonders strafwürdig erkannten und gemeinhin unter dem Vorsatz eingestuften Fällen nicht regelmäßig auf sämtliche Tatumstände zu beziehen ist, die das Unrecht oder die Schuld des jeweiligen Delikttypus prägen und nicht gerade als objektive Bedingungen der Strafbarkeit aufzufassen sind (vgl. hierzu auch die Rspr. des RG-RGSt. 58, 249, 70, 258 und des BGH — 2, 194). Der Gesetzgeber trägt diesen Überlegungen in den neuesten Entwürfen zum Strafgesetzbuch dahingehend Rechnung, daß eine weitere Fassung und Auslegung des voluntativen Vorsatzelementes intendiert wird, die Spielraum für die Interpretation bietet.
Die österreichischen Entwürfe rechnen alle Phänomene, die psychologisch überhaupt noch als Wollen anzusprechen sin