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Die mit dem Jugendgerichtsgesetz von 1953 aufgezeigte Möglichkeit der psychotherapeutischen Behandlung eines straffällig gewordenen Jugendlichen stößt auf das Problem, daß es zur Zeit noch keineswegs genügend Psychotherapeuten gibt, um diese Forderung des Gesetzes zu erfüllen - ein Dilemma, auf das Glover
(London), der wohl über die größten Erfahrungen in der Psychotherapie Krimineller verfügt, ebenfalls hingewiesen hat.
Der Verfasser der vorliegenden Untersuchung, Mitarbeiter an einem der ersten psychotherapeutischen Heime für verwahrloste Jugendliche - Haus Sommerberg der Arbeiterwohlfahrt, Hoffnungthal bei Köln, psychotherapeutischer Leiter Karl Klüwer - gibt mit einer nahezu lückenlosen Bearbeitung der Fachliteratur einen umfassenden Überblick über die Probleme der Jugendverwahrlosung und -kriminalität, in Diagnose, Prognose und Therapie. Herkunftsgemäß überwiegen Arbeiten und Deutungen aus dem neopsychoanalytischen Arbeitskreis Schultz-Henckes. Einleitend wird als Arbeitshypothese das auf Aichhorn zurückgehende Vorstellungsmodell der Verwahrlosung von G. H. Brandt angeführt, wobei eine echte Verwahrlosungsstruktur von einer unter Belastungen verwahrlosenden, normalen Struktur, ferner neurotische Charakterstrukturen, sowie cerebrale und psychotische Störungen als Ursache einer Verwahrlosung unterschieden werden. Grundsätzlich wird Aichhorns Trennung einer latenten von einer manifesten Verwahrlosung beibehalten, und in jedem Falle eine mehr oder minder starke wechselseitige Beeinflussung von Erbe und Umwelt beachtet. Dabei wird mit Recht der sogenannte Psychopathiebegriff des Verwahrlosten, ohne nähere Kenntnis seiner Lebensgeschichte, in Frage gestellt.
Realiter finden sich häufig Mischformen der Verwahrlosung, weswegen der Verfasser auch den Begriff der Pseudoverwahrlosung ablehnt. Er führt dagegen die Gruppe der Kinder an, die normal veranlagt unter einem antisozialen Über-Ich - in Gangs und Banden - verwahrlosen, sich aber im Bereich ihrer Gruppe völlig sozia