You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Die Beurteilung psychischer Schädigungsfolgen ist seit einem halben Jahrhundert ein „heißes Eisen“ der Psychiatrie. Während in anderen medizinischen Bereichen die Rentenbegutachtung ein relativ kleines Sondergebiet mit vielen interessanten, aber nur selten sehr aufregenden Problemen darstellt, bildet die Rentenbegutachtung im psychiatrisch-neurosen-psychologischen Gesamtbereich einen neuralgischen Punkt, der von Zeit zu Zeit das Gebiet in einige Unruhe bringt.
Dabei nahm sich anfänglich das Problem der traumatischen Neurosen recht verheißungsvoll aus. In der Mitte des letzten Jahrhunderts als Fragestellung aufgegriffen, erschienen wenig später mit Oppenheims „traumatischer Neurose“ die wesentlichen Rätsel befriedigend gelöst. Auch noch beim nächsten Entwicklungsschritt, als sich zu Anfang dieses Jahrhunderts die Hypothese der mechanischen Schädigung als unhaltbar erwies, war die Zuversicht zuerst ungebrochen geblieben. Im Gegenteil, beim Aufkommen der Psychogeneselehre glaubte man, mit der schnellen Erledigung des speziellen Problems zugleich den Schlüssel für das weitaus umfassendere Gebiet der Neurosen überhaupt gewonnen zu haben und außerdem auch die zentralen Annahmen der Psychoanalyse—die Lehre von der infantilen Sexualität—widerlegen zu können. Die psychoanalytische Antwort darauf konnte Ferenczi (1919) unschwer formulieren mit dem Hinweis, daß die traumatischen Neurosen keineswegs außerhalb der psychoanalytischen Theorie liegen. (Sie gehören in den Bereich der narzißtischen Störungen.)
War dieses Fehlurteil leicht zu entkräften, so blieben die Mißgriffe in der Beurteilung der Psychopathologie verborgener. Die Festigung der Psychogeneselehre und die Rückführung der Kausalgenese auf eine „degenerative Anlage“, auf Psychopathie und auf konstitutionsbiologische Minderwertigkeiten schienen sich vielmehr an der Erfahrung in einem Umfang zu bewähren, daß diese Meinungen schon 1926 als „herrschende Lehre“ allgemeine, auch juristische Anerkennung gewinnen konnten. Trotz