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Spätestens seit dem „Fall Bartsch“ regt sich in der Öffentlichkeit ein Unbehagen über die Unzulänglichkeit unseres Rechtsverfahrens. Dieses Unbehagen kommt gewiß nicht überraschend, nicht ohne Vorankündigung, signalisiert aber doch eine neue Wendung in einer seit geraumer Zeit laufenden Auseinandersetzung. Denn es haben sich die Zweifel an der Justiz zwar seit dem Ende des Nazistaates, d. h. unter dem Eindruck des Erbes eines Unrechtsstaates, immer wieder mächtig gerührt, aber bis in die jüngste Vergangenheit hinein schien die Justiz doch wohl in ihren zentralen Domänen unbestritten, unangefochten zumindest in dem prinzipiellen Anspruch, ein taugliches Instrument für die soziale Aufgabe der Bekämpfung des „Bösen“ zu sein.
Zweifel an der Brauchbarkeit der Rechtsmittel mochten allenfalls durch ein paar ausgefallene Randfälle erweckt werden. So regte sich von Fall zu Fall die Frage, ob die—der Justiz für die Beurteilung des Täters einzig zur Verfügung stehenden—Kriterien eines „verantwortlichen Individuums“, das zu bestrafen ist, oder eines „nicht-verantwortlichen Kranken“, der exkulpiert werden soll, der Aufgabe, den sozialen Frieden herzustellen, wirklich angemessen sind. Zumeist ließ sich dieser Zweifel denn doch wieder beschwichtigen, oft mit Hilfe einer psychiatrischen Begutachtung, die demselben—uneingestandenen—anthropologischen Konzept wie die Rechtsprechung folgt. Beiden erscheint Krankheit als Aufhebung einer sonst uneingeschränkten „Willensfreiheit“. Beide Institutionen fanden sich in einem Konzept, in dem die Menschheit (oder genauer gesagt, das Gros der tatsächlichen und