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Nach jahrzehntelanger Erstarrung ist in die juristische, soziologische und psychologische Begriffswelt, mit der normal von abnorm, kriminell von krank oder asozial, von schuldig oder unschuldig unterschieden werden sollte, Bewegung gekommen. Es ist zu offenkundig geworden, daß die einseitige Zurechnung von Schuld an Einzelne, die unter der Definition von Schuld — bei gleichzeitiger Entlastung der Gesellschaft — bestraft werden, selbst höchst ungerecht ist. Der auf dem Sühnegedanken beruhenden Schuldzuweisung sind, im juristischen Bereich, zaghaft einige Möglichkeiten der Schuldminderung oder Schuldentlastung zur Seite getreten, und der Gedanke der Resozialisierung in Form einer aktiven therapeutischen Hilfe tritt etwas stärker in den Vordergrund. Der juristische Niederschlag möglicher Schuldentlastung findet sich in der lange umkämpften Erweiterung des früheren Paragraphen 51 des Strafgesetzbuches, in den neuen Praragraphen 20 und 21, die 1973 in Kraft treten: danach ist Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit, neben den bisherigen Kategorien von „Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche“ (§ 51), auch anzunehmen bei „einer anderen schweren seelischen Abartigkeit“, die den Täter hindert, „das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Die definitorische Ausfüllung dieses Zusatzes wird noch lange umstritten sein, aber er rückt schwere neurotische Störungen klar in den Bereich des strafrechtlich Relevanten.
Der Gedanke einer fachkundigen Resozialisierungshilfe hat sich niedergeschlagen in dem ebenfalls ab 1973 in Kraft tretenden Paragraphen 65 des Strafgesetzbuches mit der Überschrift „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“:
„(I) Das Gericht ordnet die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt neben der Strafe an, wenn
1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung aufweist und wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens z