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Im folgenden möchte ich am Beispiel der 1883 in Groningen gegründeten Zellenhaftanstalt die Umwandlung eines traditionellen Gefängnisses in ein kategorial gegliedertes psychiatrisches Krankenhaus für affektiv und pädagogisch früh Verwahrloste schildern. Seit 1951 kamen infolge der Reformgesetzgebung für diese Einrichtung neue Zielsetzungen zur Geltung. Ein aus dem Jahre 1884 stammendes Gesetz regelte die staatliche Aufsicht übet die psychisch Gestörten. Es gab der rechtsprechenden Gewalt die Möglichkeit, bei Unzurechnungsfähigkeit des Straftäters von einer Strafverfolgung abzusehen; bei verminderter Zurechnungsfähigkeit konnte mit entsprechender Strafmilderung gerechnet werden. Ein Konflikt entstand dadurch, daß vermindert Zurechnungsfähigen zu Recht nicht das volle Strafmaß auferlegt wurde, daß sie aber auf Grund ihres psychisch-sozialen Zustands bei ihrer Rückkehr in die Gesellschaft als potentiell gefährlich galten. Die Psychopathengesetze von 1928 wurden legitimiert durch den Hinweis auf die Gefahr, die solche Personen möglicherweise für die öffentliche Ordnung darstellen könnten. Sie sollten so lange von der Gesellschaft ferngehalten werden, wie das Interesse der öffentlichen Ordnung dies ausdrücklich erforderte. Dies Gesetz bildet eine der Grundlagen, auf denen wir in unserem Hause arbeiten.
Nach 1928 wurden vor allem — und ich glaube, das ist typisch holländisch — private Einrichtungen mit der Behandlung solcher Patienten betraut, die auf die Rückkehr in die Gesellschaft vorbereitet werden sollten. Zu jener Zeit wurde bereits gesetzlich festgelegt, daß private Einrichtungen mit der Pflege psychisch-sozial gestörter Delinquenten beauftragt werden und der Staat lediglich dann Einrichtungen für solche Patienten schaffen solle, wenn die privaten Einrichtungen ihren Aufgaben nicht gerecht werden. Das ist noch heute so. Als man nach 1945 zu der Erkenntnis kam, daß diese Patienten in höherem Maße behandlungsfähig sind als bisher angenommen, wurden Sicherungs- und Bes