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Psychoanalytische Therapie als Leistung der sozialen Krankenversicherung gibt es in der Bundesrepublik seit etwa 10 Jahren, in relevantem Umfang seit dem Inkrafttreten der Anlage 5 a zum Arzt/Ersatzkassen-Vertrag im April 1971, also seit knapp 10 Jahren.
Nichtärztliche Psychotherapeuten können an der Versorgung der psychisch Kranken beteiligt werden; dies ist jedoch bisher nur möglich durch eine rechtliche Schlechterstellung der nichtärztlichen Psychotherapeuten, die selbst nicht unmittelbar Vertragspartner der Kassenärztlichen Vereinigung werden, sondern darauf angewiesen sind, daß ihnen die Behandlungen von Ärzten delegiert werden, die mit der Krankenversicherung in einem Vertragsverhältnis stehen.
Drei Probleme sollen kurz bezeichnet werden:
Die Leistungspflicht der Krankenkasse für Psychotherapie-Leistungen muß vom behandelnden Arzt auf einem nach neurosenpsychologischen Gesichtspunkten aufgegliederten Formblatt, das einen ausführlichen Text fordert, beantragt werden; die Zahl der genehmigten Stunden wird von den Gutachtern, die im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung tätig sind, festgesetzt. In Streitfällen gibt es Obergutachter. Es ist Usus, daß der Gutachter im allgemeinen etwa 80 Stunden genehmigt; anschließend muß ein ebenfalls umfangreicher Verlängerungsantrag gestellt werden. Üblicherweise werden etwa 200 bis 250 Stunden der Leistungspflicht der Krankenkassen zugeschrieben.
Der ärztliche oder nichtärztliche Psychoanalytiker rechnet direkt mit der Krankenversicherung ab; der Patient darf also in diesem System keine eigenen unmittelbaren Leistungen erbringen.
Die Leistungspflicht der Krankenkassen erstreckt sich nur auf »aktuelle krankhafte Störungen«, die zeitlich von einem Zustand relativer Gesundheit deutlich zu trennen sind. Für andere, chronische neurotische Störungen, Charakterneurosen etc. wird zwar die Indikation zur Psychoanalyse nicht verneint, doch übernehmen die Kassen hierfür nicht die Kosten.* Hierdurch wird der Psychoanalytiker oft genöt