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Der letzte dokumentierte Text, eine Anweisung zur »Behandlung von Entjudungsakten« vom 16. 2. 1945, lautet: »Wenn der Abtransport von Akten, deren Gegenstand anti-jüdische Tätigkeiten sind, nicht möglich ist, sind sie zu vernichten, damit sie nicht dem Feind in die Hände fallen« (S. 406).
Das vom Bundesminister der Justiz Schmude mit einem Geleitwort ausgestattete Buch macht wieder einmal deutlich, daß jenes immer wieder wiederholte »Von-nichts-etwas-gewußt-Haben« keine Frage des Informiertseins war, also keine »objektive Frage«. Vielmehr wird gerade vermittels dieser Anweisung erneut deutlich, daß sogar auf seiten der Exekutoren selbst die »Judenfrage« bzw. deren »Encllösung« etwas derart Prekäres war, daß darüber nicht offen geredet werden konnte. Das Groteske der Versuche, illegitimem und letztlich massenmörderischem Handeln einen rechtsförmigen Anstrich zu geben, wird in den Texten deutlich. Der Verblendungszusammenhang gegenüber diesem aus historischer Distanz überdeutlichen Partialwahn erinnert an den Irrenwitz, der von zwei entsprungenen Anstaltsinsassen erzählt, die auf Eisenbahngleisen davonlaufen und sich angesichts eines herannahenden Zuges darüber unterhalten, daß sie verloren seien, wenn nicht bald eine Weiche komme, die es ihnen erlaube, dem heranrasenden Zug auszuweichen.
Die rechtsrelevanten Texte zeigen zugleich die Salamitaktik der Endlöser, die es im Sinne praktizierter politischer Psychologie offenbar bei jedem der kleinen Schritte erlaubte, sich nicht nur an die Rechtsförmigkeit solchen Vorgehens zu halten, sondern auch daran zu glauben, daß es so schlimm nun auch wieder nicht sei. Es ist erschütternd zu lesen, welch einem rechtelnden Schwachsinn die deutsche Justiz und die ausführenden Behörden im Durchschnitt gefolgt sind.