You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Mit großer Neugier machte ich mich an die Lektüre der Arbeit von Klaus Menne und Emma Moersch »Psychoanalytische Erfahrungen aus der Supervision von Schwangerschafts-Beratungen« (Psyche, 34, 1980, S. 121-151), da ich selbst als Psychoanalytiker und offizieller Gutachter in Fragen des Schwangerschaftsabbruches in der Schweiz arbeite. Je weiter ich las, desto mehr fielen mir Widersprüche auf, die unreflektiert blieben und immer deutlicher ein für mich beunruhigendes Bild von der Beziehungskette Gesetzgeber—Beraterin/Psychotherapeutin—schwangere Frau ergaben, zu dem ich als Analytiker Stellung nehmen muß.
Die Autoren glauben sich als Psychoanalytiker immer noch dafür entschuldigen zu müssen, daß ihre »Angaben nicht systematisch« erhoben wurden. Heißt für sie systematisch vielleicht glaubwürdig, naturwissenschaftlich oder bürokratisch akzeptierbar? In der Supervisionsstunde wurde unter »Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht« über Gespräche mit abtreibungswilligen Schwangeren berichtet. Wie steht es um die Psychodynamik dieser Gruppe, die sich seit 1972 regelmäßig trifft — in wechselnder Besetzung meinetwegen — und sich untereinander so wenig vertraut, daß sie eine Schweigepflicht einhalten muß, und dies noch in einer Großstadt wie Frankfurt? Der Pflicht scheint die Gruppe mehr verpflichtet als den Gruppenteilnehmerinnen, und zudem einer ärztlichen Pflicht; wie steht es mit den Psychologinnen? Warum sollten sie sich einer ärztlichen Schweigepflicht unterziehen, wenn nicht um die angebliche Überlegenheit der ärztlichen Psychoanalyse über die Laienanalyse anzuerkennen? Die Arbeit von Menne und Moersch will »unbewußte psychische Realität vor der Indikationsstellung« (zum Schwangerschaftsabbruch) aufzeigen und nicht etwa unbewußte psychische Realität bei Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch. Hier wird der sich durch die ganze Arbeit hinziehende Konflikt zwischen Wunsch und Gehorsam bereits sichtbar. Die Autoren betonen gleich zu Beginn, daß die Gesetzgebung des $ 218 »keinen