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Das Verhältnis von Rechts- und Sozialwissenschaften ist problematisch. Das liegt einmal an den unterschiedlichen Methoden der normativen und empirischen Wissenschaften, zum andern an der unterschiedlichen gesellschaftlichen Funktion ihrer Anwendung. Ihrem Selbstverständnis und ihrer objektiven Rolle gemäß ist die Jurisprudenz Herrschaftswissenschaft. Juristen sind Generalisten, die über alles zu urteilen haben, was Tatsachen-Qualität hat. Das Beschaffen der Daten fällt, soweit nicht juristische »Sachkunde«, faktisch also Intuition und Alltagstheorien ausreichen, den Erfahrungswissenschaften zu. Insofern wird dann entweder überheblich von den »Hilfswissenschaften« oder zuvorkommend von den »Nachbarwissenschaften« gesprochen. Die Entscheidungslogik basiert auf der Dogmatik, einer esoterischen Kunstlehre von Plausibilität und Argumentation, die den politisch-normativen Vorentscheidungen des Rechts angemessen ist. Oft betrachten juristische Praktiker die Sozialwissenschaften pragmatisch als »Steinbrüche«, aus denen man sich nach Bedarf Daten, Informationen, theoretische Kausalableitungen holt, also Versatzstücke für die juristische Begründungsarbeit, die — wie die Justizsoziologie anschaulich macht — mit dem Entstehen der Entscheidung nicht deckungsgleich ist. Nur innerhalb gewisser Spielräume, die durch die Auswahl der entscheidungsrelevanten Tatsachen und die Bildung der richterlichen Überzeugung über die Wahrheit gegeben sind, besteht die Chance, das juristische Entscheidungsprogramm sachlich zu beeinflussen. Es ist auch ein strategisches Problem, wie man Juristen die Sachinhalte der Sozial- und Humanwissenschaft und deren Praxis nahebringt: man muß zunächst die relevanten juristischen Fragestellungen und Anknüpfungspunkte aufspüren, die juristische Sprache und Methode insoweit entziffern, sie in die eigene Fachsprache — und -methode übersetzen, dazu Empirie betreiben, die wiederum für den juristischen Gebrauch aufbereitet und zurückübersetzt werden muß. Diese asymme