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Wann endet die ärztliche Schweigepflicht? Mit dem Tod des Arztes? Mit dem Tod des Patienten? Siebzig Jahre, nachdem der Patient dem Arzt das anvertraut hat, worüber dieser schweigen soll? Sind das alles törichte Fragen?
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für den Psychoanalytiker? Oder nur für den ärztlichen Psychoanalytiker? Gilt die Schweigepflicht für den Analytiker nur in einem bestimmten Bereich? Darf er privat erzählen, was ihm öffentlich verwehrt ist? Gibt es Ausnahmen für die Schweigepflicht? Törichte Fragen?
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für den Historiker, der sich mit historischen Quellen beschäftigt, die von konkreten Patienten berichten, also mit Krankengeschichten, Aufzeichnungen von Ärzten über Patienten, Arztbriefen usw.? Oder ist es grotesk, eine solche Forderung an den Historiker zu stellen, da er sich von Berufs wegen nie der ärztlichen Schweigepflicht zu unterstellen hatte? Und wenn das letztere zu bejahen ist: Wann ist eine Quelle »historisch« und damit ohne jede Einschränkung verwendbar? Fünfzig oder hundert oder noch mehr Jahre nach Entstehung der Quelle? Oder fünfzig oder hundert oder noch mehr Jahre nach dem Tod des Patienten, über den in der Quelle berichtet wird? Törichte Fragen?
Solche Fragen drängen sich auf angesichts der Veröffentlichung des Briefwechsels zwischen Sigmund Freud und Sándor Ferenczi (Freud und Ferenczi, 1993). In dieser Edition, von deren deutscher Fassung bisher zwei Teilbände erschienen sind, werden erstmals alle Namen von Patienten preisgegeben, das heißt, ohne Verwendung eines Pseudonyms und zusammen mit den Ergebnissen von Nachforschungen über ihr Schicksal publiziert.
Das ist ungewöhnlich und umso ungewöhnlicher, als die Edition dieses Briefwechsels unter der verantwortlichen Leitung eines Psychiaters und Analytikers steht. Deshalb muß auf das Faktum nicht nur hingewiesen,