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Nach Verabschiedung des 4. Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz durch die vorige Koalition gilt seit 1.12.1998 mit §182 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz eine Vorschrift, welche Psychotherapeuten im Strafvollzug weitgehend zur Offenbarung von Therapiegeheimnissen zwingt. Es heißt dort jetzt:
Abs. 2: (1) Personenbezogene Daten, die den in §203 AbS. 1 Nr.1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. (2) Die in §203 AbS. 1 Nr.1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. (3) Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. (4) Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. (5) Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrrichten.
Abs. 4: Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
Begründet wird diese Gesetzesänderung ausgerechnet mit datenschutzrechtlichen Erwägungen sowie mit Unsicherheitsgefühlen und Kriminalitätsfurcht der Bevölkerung. Unterstellt wird hinsichtlich der von Gefangenen real ausgehenden Gefahren, daß Psychotherapeuten im Strafvollzug mehr als alle anderen üb