You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Ist das alte, doch nicht so ehrwürdige Prinzip »Strafe muß sein« wirklich den Problemen der Strafjustiz und der Kriminologie angemessen? Bewährt es sich in seiner Wirkung, gesellschaftlich wie individuell, als Abschreckung wie als Weg zur Resozialisierung? Ist es richtig, daß die emotionalen Seiten, die Subjektivität, sowohl beim Täter wie bei den im Gerichtswesen tätigen Juristen ausgeklammert und »neutralisiert« werden sollen?
Diese Art von Grundfragen der Rechtswissenschaft und Politik bewegten Dirk Fabricius, Professor für Strafrecht und Kriminalpolitik an der Goethe-Universität in Frankfurt, ein bedeutendes Buch zu schreiben, das vieles, was selbstverständlich erscheint, in Frage stellt und einen großen Wissensschatz aus der Soziologie, Philosophie und besonders auch der Psychoanalyse dazu benutzt, die Justizwissenschaft und die gerichtliche Praxis auf eine solidere Basis zu stellen. Auf langem, oft nicht leicht zu folgendem Weg der Argumentation kommt er zu folgenden zusammenfassenden Aussagen: »Die zentrale Frage dieser Arbeit, welche Bedeutung die Subjektivität des Strafjuristen oder der Strafjuristin - wie immer - für sein/ihr Wohlbefinden und für die Qualität des Kriminalprozesses hat, wird beantwortet: Sein Selbstverständnis, seine Selbstbeurteilung, seine Fähigkeit, mit emotional bedeutsamem Material menschlich, d. h. emotional-kognitiv-vernünftig umzugehen und andere differenziert zu beurteilen, sind für einen - einem demokratischen Rechtsstaat angemessenen - Umgang mit dem bösen, mit sozialschädlichem, schmerz- und leidbringendem Tun, essentiell. Damit die Kriminalpräventionskonzepte wirksam umgesetzt werden können, müssen Jurist(inn)enlernen, mit sich selbst gerecht umzugehen« (S. 476). Selbstgerechtigkeit, im Sinne von Selbstherrlichkeit und Überheblichkeit, also von Hybris, hat einen Gegensinn: »Selbst-Gerechtigkeit im Sinne des Sich-gerecht-Werdens« (S. 18f.). Institutionelle Strukturen neigen dazu, die erstere zu fördern, die letztere zu erschweren