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In einer Buchbesprechung schreibt Freud 1913: »Die Ausübung der Psychoanalyse erfordert viel weniger ärztliche Schulung als psychologische Vorbildung und freien menschlichen Blick« (GW X, S. 450). Und in »Die Frage der Laienanalyse« interpretiert er 1926 die »Forderung, daß nur Ärzte analysieren sollen«, als »modifizierten Abkömmling« der Einstellung, daß überhaupt niemand die Psychoanalyse ausüben sollte (GWXIV, S. 209). Dieser Binnensicht kann man das externe soziologische Paradigma eines früh beginnenden Kampfes zwischen Medizin und Psychologie um Pfründe und Macht gegenüberstellen. Jedenfalls ging es vom Beginn der Psychotherapie an auch um das, was aus Sicht dieses historisch jungen Berufs als Diskriminierung bezeichnet wurde. Das dem hier zu besprechenden Gesetzeskommentar zugrundeliegende Psychotherapeutengesetz vom 23. 7. 1998 - in Kraft getreten am 1. 7. 1999 - markiert denn auch den aktuellen, beileibe aber nicht den letzten Stand in dieser Auseinandersetzung. Vorausgegangen waren ihm das Heilpraktikergesetz , die ersten Psychotherapierichtlinien und das Delegationsverfahren . Diverse faktische und rechtliche Diskriminierungen von Psychologen bestehen fort: Mehrere Privatkrankenkassen verweigern nach wie vor in rechtswidriger Weise die Kostenübernahme bei Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten, wobei von den begünstigten ärztlichen Kollegen vielfach übersehen wird, daß ca. 50% der Privat-kassen überhaupt die Psychotherapie diskriminieren und sich dafür um so höhere Erstattungskosten für somatische Behandlung einhandeln. Auch sozialrechtlich wird diskriminiert: z. B. erscheinen die Definitionen der Bedarfsplanung willkürlich, und die wortgenaue Anwendung der Ärzte-Zulassungsordnung auf gänzlich anders strukturierte psychotherapeutische Praxen ist widersinnig, etwa hinsichtlich der nunmehr höchstrichterlich auf 13,5 Stunden begrenzten »Nebentätigkeit« von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten in Erziehungsbera