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Zunächst wird behauptet und exemplarisch belegt, daß »Verachtung« bei der Bestimmung strafrechtlicher Sanktionen eine bedeutende Rolle spielt und daß dies gesetzwidrig ist, weil vom gesetzlichen Modell des Strafgesetzbuches abweichend, das Schuld und in zweiter Linie Gefährlichkeit als bestimmendes Moment für Strafe und, weitergefaßt, strafrechtliche Sanktionen zuläßt. Daran schließen sich Überlegungen dazu an, warum dies gesetzwidrige Eindringen ins Strafrechtssystem unbenannt und unerörtert bleibt, welche Funktionen und Effekte eine »Politik der Verachtung« hat und welche Rolle dabei die Strafjustiz als Produktionsstätte gesellschaftlicher Unbewußtheit spielt. Konsequenzen und Gefahren für eine rechtsstaatliche Demokratie werden angesprochen. Die psychoanalytische Betrachtung fundiert die These, daß das Gesetz aus guten Gründen die Verachtung nicht legitimiert, d. h., Verachtung im Strafjustizsystem nicht nur gesetz-, sondern auch rechtswidrig ist und es rechtlich geboten ist, dem Gesetz zu folgen. Damit dies möglich wird, ist psychoanalytische Unterstützung erforderlich, insbesondere durch Förderung der Professionalität der JuristInnen.