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Es ist recht bemerkenswert, dass die Bundeskanzlerin Angela Merkel das Gerichtsurteil zur rituellen Beschneidung zum Anlass genommen hat, davor zu warnen, Juden die Ausübung ihrer Riten in Deutschland zu verbieten; sie spricht dabei allerdings nicht von der Beschneidung des muslimischen Jungen, die ja das Urteil und die heftige Debatte ausgelöst hat. Wir haben den Eindruck, dass die nicht zu übersehende Islamophobie in diskriminierender Weise den kulturell Fremden ausschließt und dass die Fremdenangst in einen Fremdenhass umzuschlagen droht, der immer schon judenfeindliche Ressentiments anspricht und aktualisiert. Deswegen wollen wir uns hier auf die rituelle Beschneidung des jüdischen Säuglings beschränken. Immer wieder hören und lesen wir, dass diese Debatte nicht vorschnell mit der »Keule« der Judenfeindlichkeit und des nationalsozialistischen Massenmords erschlagen werden sollte. Doch angesichts des juristischen und psychoanalytischen Furors gegen die Beschneidung scheint ein Entkommen aus dem Schatten des Völkermords unmöglich.
Am 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln ein folgenreiches (Berufungs-)Urteil gefällt und festgestellt, dass die aus religiösen Gründen auf Wunsch seiner muslimischen Eltern vollzogene Beschneidung eines vier Jahre alten Jungen eine rechtswidrige Körperverletzung (gem. § 223 StGB) darstelle (AZ 151 Ns 169/11), nachdem dasselbe Gericht zuerst geurteilt hatte, dass der Junge korrekt und unter Betäubung beschnitten worden sei und keine Verletzung des Kindeswohls vorliege. Die zuständige Oberstaatsanwältin wollte diese Entscheidung aber nicht hinnehmen, legte Berufung ein und argumentierte mit der Position der Strafrechtler Rolf Dietrich Herzberg und Holm Putzke: Dem Jungen hätten Angst, Vertrauensverlust und Schmerzen erspart werden können, und er habe sich nicht selbst für den Eingriff entscheiden können (vgl. Müller-Neuhof 2012). Die Staatsanwältin behauptete, der betreffende Arzt hätte durch einschlägige Publikati