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Vieles drängt sich mir zu sagen auf, nachdem ich in der Psyche die »Kritische Glosse« von Anna Leszczynska-Koenen gelesen habe. Aber ich will mich auf weniges beschränken.
Ganz am Ende tadelt die Autorin Matthias Franz, der in der FAZ einen Vergleich angestellt hat, indem er ironisch den Volksmund zitiert mit dem Satz: »Eine ordentliche Tracht Prügel hat noch keinem geschadet.« Er deutet damit die Forderung an, dass man endlich, genau wie solche Erziehung, auch jede Religionsausübung überwinde, die Kindern Gewalt antut und sie körperlich verletzt. Die Glossatorin erklärt den Vergleich für »unverschämt« und »entwertend«, womit wohl gemeint ist, dass Franz den religiösen »Wert« der rituellen Vorhautabtrennung leugne, indem er diese als etwas der Verprügelung Ähnliches hinstelle. Aber der Vergleich ist unumgänglich und geradezu Pflicht in der von Leszczynska-Koenen geforderten »sachlichen Diskussion um die Beschneidung« (S. 1225). Franz zitiert ja den kernigen Spruch vor dem Hintergrund des Gewaltverbotes, das sich seit einigen Jahren in § 1631 Abs. 2 BGB findet, und deutet damit einen zum Himmel schreienden Wertungswiderspruch an. Zur Veranschaulichung: Ein frommer Vater will seinen Sechsjährigen vor der Sünde der »Unkeuschheit« und »Selbstbefleckung« bewahren, nachdem er ihn ein paar Mal beim Onanieren erwischt hat. Wenn er ihn davon für die Zukunft abzuhalten sucht, indem er ihm eine Ohrfeige oder eine Tracht Prügel verabfolgt, so begeht er eine rechtswidrige Körperverletzung und sieht sich mit Strafe bedroht. Wenn er ihm dagegen aus demselben religiösen Motiv die Vorhaut abschneiden lässt (ein probates Mittel gegen die Selbstbefriedigung!), so kann man dem gerade in Kraft getretenen § 1631d BGB eine Erlaubnis entnehmen. Das ist absurd, und diesen Regelungsunfug hat Matthias Franz im Auge. Man muss eben, ehe man drauflosschimpft, zuerst einmal solche Konsequenzen einer Ausnahmeerlaubnis für die Vorhautamputation bedenken. Vielleicht hilft das, das eigene Vorurteil, d