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Den voluminösen Handbüchern zu schweren frühen psychischen Störungen (; ) hat Schattauer nun ein drittes hinzugefügt, herausgegeben von bewährten, psychodynamisch orientierten Protagonisten. Es enthält 47 Beiträge von renommierten und zumeist klinisch erfahrenen Experte zu fünf Themenbereichen (Geschichte und Epidemiologie, Grundlagen, Klassifikation und Diagnostik, Symptomatologie, Therapie), außerdem einen Anhang mit diagnostischen Manualen.
Weit mehr als in anderen Bereichen der Psychopathologie handelt es sich bei den »Forensischen«, also den - zumeist - kriminalisierbaren anti- oder dissozialen Störungen um ein hochkomplexes Interaktionsfeld von Therapierichtungen, Politik, Kriminalpolitik, Sozioökonomie vor dem Hintergrund eines volatilen Zeitgeistes. Im Zuge eines reformatorischen Aufbruchs und aufklärerischer kriminologischer Forschungsdiskurse wurde durch die sogenannte »Große Strafrechtsreform« 1969 das Strafgesetzbuch liberalisiert (insbesondere das Sexualstrafrecht): Für psychisch schwer gestörte Straftäter wurde mit Paragraph 65 Strafgesetzbuch die Unterbringung in der »Sozialtherapeutischen Anstalt« als »Maßregel der Besserung und Sicherung« vorgesehen. Mit dem Strafvollzugsgesetz vom 16.3.1976 wurde programmatisch der »Behandlungsvollzug« mit dem nunmehr quasi sozialtherapeutisch operationalisierten »Behandlungsziel Resozialisierung« eingeführt. Theoretisch ein veritabler Paradigmenwechsel. Grundlage dafür waren qualitative Studien, die sehr wohl die Wirksamkeit spezifischer, vor allem psychoanalytisch fundierter sozialtherapeutischer Ansätze zeigten (vgl. ).
Die Reform geriet alsbald ins Kreuzfeuer gesellschaftspolitischer Kontroversen und finanzpolitischer Unterminierung. Von links die Mutmaßung, der Staat intensiviere das Kontrollnetz, von rechts der Vorwurf mangelnder Härte und Abschreckung. Der Regierungswechsel von 1982 machte diesen Ansätzen dann teilweise den Garaus: Die inhaltliche Ausgestaltung des Behandlungsvollzugs blieb weit zurück hinter